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Gericht: Landesarbeitsgericht Hamm
Beschluss verkündet am 29.12.2004
Aktenzeichen: 18 Ta 718/04
Rechtsgebiete: ZPO, BGB
Vorschriften:
ZPO § 114 | |
ZPO § 115 Abs. 2 | |
BGB § 162 analog |
Einer Partei, die wegen ihrer Weigerung, Gewerkschaftsbeitragsrückstände auszugleichen, den gewerkschaftlichen Rechtsschutz verloren hat, ist es verwehrt ( § 162 BGB analog), sich auf den Verlust des gewerkschaftlichen Rechtsschutzes zu berufen.
Tenor:
Die sofortige Beschwerde gegen den PKH-Ablehnungsbeschluss des Arbeitsgerichts Herne vom 03.09.2004 - 3 Ca 743/04 - wird zurückgewiesen
Gründe:
I. hat durch seine damalige Prozessbevollmächtigte, die Rechtssekretärin der D4x R1xxxxxxxxxx G1xx Z1xxxxxxx-S5xxxxxx, am 01.03.2004 die Kündigungsschutzklage ArbG Herne 3 Ca 743/04 erhoben.
Mit Schriftsatz vom 14.06.2004 hat der Kläger beantragt, ihm Prozesskostenhilfe unter Beiordnung des Rechtsanwalts S2xxxxxxxx zu gewähren. In der Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse vom 11.06.2004 hat er erklärt, dass eine Rechtsschutzversicherung oder eine andere Stelle, z.B. eine Gewerkschaft, nicht die Kosten der Prozessführung trägt. Der Rechtsstreit ist durch Vergleich vom 06.07.2004 erledigt worden.
Auf die gerichtliche Anfrage vom 13.08.2004 teilte Rechtsanwalt S2xxxxxxxx dem Arbeitsgericht mit Schreiben vom 26.08.2004 Folgendes mit:
teilte mir nach Rücksprache mit dem Kläger dieser mit, dass er seinerzeit von dem D4x betreut worden war in dem Verfahren. Zu dem D4x hatte sich jedoch ein Missverhältnis aufgebaut und das Vertrauen des Klägers in die ordnungsgemäße Vertretung seiner Angelegenheit war nicht mehr gegeben, so dass er den Unterzeichnenden beauftragt hat. Der D4x übernimmt den Rechtsschutz nur im Rahmen der eigenen Tätigkeiten.
Ich bitte insoweit, die Prozesskostenhilfe nunmehr zu bewilligen.
Durch Beschluss vom 03.09.2004 hat das Arbeitsgericht den Antrag des Klägers auf Bewilligung der Prozesskostenhilfe zurückgewiesen. In den Gründen hat das Arbeitsgericht ausgeführt, der Kläger habe keine konkreten Gründe für eine Zerrüttung des Vertrauensverhältnisses zu dem von der Gewerkschaft gestellten Prozessvertreter vorgetragen.
Gegen diese ihm am 09.09.2004 zugestellte Entscheidung hat der Kläger am 24.09.2004 sofortige Beschwerde eingelegt. Zur Stützung der Beschwerde trägt der Kläger vor, die IG Metall habe die Kündigung der Mitgliedschaft wegen Beitragsrückständen ausgesprochen. Die von der IG Metall vergleichsweise geforderten 400,-- EUR habe er nicht zahlen können. Daraufhin habe der D4x seine Deckungszusage hinsichtlich der Rechtsschutzversicherung zurückgezogen und seine frühere Prozessbevollmächtigte das Mandat niedergelegt.
Durch Beschluss vom 01.10.2004 hat das Arbeitsgericht der Beschwerde nicht abgeholfen.
II. Die nach § 46 Abs. 2 Satz 3 ArbGG, § 127 Abs. 2 ZPO zulässige sofortige Beschwerde ist unbegründet.
1. Gemäß §§ 114, 119 Satz 1 ZPO erhält eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint.
2. Die Möglichkeit, gewerkschaftlichen Rechtsschutz in Anspruch zu nehmen, ist gemäß § 115 Abs. 2 ZPO ein Vermögensanspruch.
a) Dem Kläger ist dieser Rechtsschutz für den Rechtsstreit 1 Ca 2747/02 gewährt worden. Grundsätzlich kann ein Hilfsbedürftiger auf den gewerkschaftlichen Rechtsschutz verwiesen werden (vgl. Zöller/Philippi, ZPO, 23. Aufl., § 115 Rz. 61). Wer Anspruch auf kostenlosen gewerkschaftlichen Rechtsschutz im Arbeitsgerichtsverfahren hat, benötigt keine Prozesskostenhilfe.
b) Eine Ausnahme, Prozesskostenhilfe in Anspruch zu nehmen, liegt vor, wenn objektive Umstände ein Vertrauensverhältnis unmöglich machen. Unzumutbar ist demnach eine Verweisung auf den gewerkschaftlichen Rechtsschutz, sofern ein verständiger Dritter bei gleicher Rechtslage den Prozessbevollmächtigten der D4x R1xxxxxxxxxx GmbH mit seiner Rechtsvertretung nicht betrauen bzw. das Mandat entziehen würde (vgl. LAG Hamm vom 19.04.2001 - 4 Ta 279/01 -; LAG Hamm vom 31.01.1989 - 7 Ta 7/88 -; Kalthoe-ner/Büttner/Wrobel-Sachs, Prozesskostenhilfe und Beratungshilfe, 3. Aufl., Rz. 332, S. 125).
c) Wie das Arbeitsgericht im Beschluss vom 03.09.2004 dargelegt hat, sind konkrete Tatsachen für eine solche Unzumutbarkeit vom Kläger nicht substantiiert vorgetragen worden.
3. Der Kläger kann sich nicht darauf berufen, dass die IG Metall seine Mitgliedschaft gekündigt hat und so veranlasst hat, dass seine frühere Prozessbevollmächtigte das Mandat niedergelegt hat. Eine solche Berufung ist treuwidrig, da der Kläger selbst den Grund für die Beendigung des Rechtsschutzverhältnisses durch die Gewerkschaft gesetzt hat (§ 162 BGB analog).
a) § 162 BGB enthält den allgemeinen Rechtsgedanken, dass niemand aus einem von ihm treuwidrig herbeigeführten Ereignis Vorteile herleiten darf.
b) Im vorliegenden Fall hat der Kläger schuldhaft den Grund für die Kündigung des Rechtsschutzverhältnisses gesetzt, da er mit seinen Beitragszahlungen in Verzug gekommen war und es auch abgelehnt hat, den von seiner Gewerkschaft vergleichsweise angebotenen Betrag von 400,-- EUR zu zahlen.
Dem Kläger war es zumutbar, das Vergleichsangebot anzunehmen, wie in den Gründen des Nichtabhilfebeschlusses vom 01.10.2004 im Einzelnen aufgezeigt. Er hat schon konkret keine Auskunft erteilt, warum es ihm nicht möglich gewesen sei, den angebotenen Vergleichsbetrag von 400,-- EUR zu zahlen. Die Entziehung des Rechtsschutzes beruht auf Selbstverschulden des Klägers, welches nicht durch den Sozialstaat in Form der Bewilligung von Prozesskostenhilfe aufgefangen werden kann.
III. Nach alledem hat das Rechtsmittel keinen Erfolg.
Ende der Entscheidung
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